Abmahnung

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Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann jeder Mitbewerber und einige andere Institutionen eine Abmahnung aussprechen oder/und Klage auf Unterlassung und Schadenersatz erheben. Bei einer Abmahnung fordert der Wettbewerber das Unternehmen auf, zukünftig wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen. Dies soll das Unternehmen in einer Unterlassungserklärung versichern. Für den Fall eines erneuten Verstoßes (zum Beispiel: erneute E-Mail an einen Kunden ohne Permission) verpflichtet sich das Unternehmen dem Wettbewerber gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Akzeptiert das Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht, kann der Wettbewerber auf Unterlassung klagen.

Neben dem Unterlassungsanspruch hat der Wettbewerber Anspruch auf Schadenersatz. Allein dadurch, dass er einen Anwalt beauftragt entsteht dem Wettbewerber ein Schaden. Also erhält das Unternehmen zusammen mit der Unterlassungserklärung die Honorarrechnung des Anwaltes, der den Wettbewerber vertritt und die Abmahnung formuliert hat. Dieses Honorar hängt vom Streitwert ab. Bei kleineren Verstößen ist hier bereits mit einer Honorarhöhe inkl. sonstiger Anwaltskosten von 1.500 Euro zu rechnen.

Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich jedoch nicht auf die Kosten der Rechtswahrung. Vielmehr hat der Wettbewerber Anspruch auf Herausgabe des mit unrechtmäßigen Methoden erzielten Gewinns. Damit besteht für das Unternehmen ein deutlich höheres Kostenrisiko als es mit einer einfachen Abmahnung verbunden ist.

[[Privatpersonen können in der Regel keine Abmahnung aussprechen. Sie wenden sich bei Verstößen an eine Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale. Diese dürfen Abmahnungen erwirken. Der private Empfänger kann jedoch die Unterlassung vom Unternehmen fordern und ggf. auch Klage erheben.



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© 2014 Professor Dr. Gert A. Hoepner FH Aachen Wirtschaftswissenschaften


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