Unverbindliche Preisempfehlung

Aus WirtschaftsWiki
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Bei der unverbindlichen Preisempfehlung spricht der Anbieter seinen Absatzmittlern (Wiederverkäufern) gegenüber eine Empfehlung aus, welchen Preis diese von ihren Kunden verlangen sollen.

Unverbindliche Preisempfehlung wird mit UVP abgekürzt.

Beim indirekten Vertrieb (auch indirekter Absatzkanal) untersagt das deutsche Kartellrecht die Preisbindung der 2. Hand. Dies bedeutet, dass ein Anbieter einer Leistung seinen Händlern (Wiederverkäufern) nicht vorschreiben darf, zu welchem Preis er das Angebot an seine Kunden, insbesondere den Endkunden, weiterveräußert. Erlaubt ist es, dem Absatzmittler eine Preisempfehlung zu geben und diese auch auf die Verpackung der Produkte aufzudrucken. Letzteres ist nicht zwingend.

Die UVP hat somit zwei Ziele:

A) Dem Händler soll die Wertigkeit des Produktes deutlich werden. Er soll die unverbindliche Preisempfehlung möglichst nicht unterschreiten, da er sonst unnötig einen Teil seines Stück-Deckungsbeitrag verschenkt. Somit kann der Hersteller ein einheitliches Preisniveau inkl. dem entsprechenden Image realisieren.

B) Dem Endkunden suggeriert die UVP, dass er das Produkt überall zum selben Preis angeboten bekommt.

Diese traditionelle Tugend einer Marke (gleicher Preis in allen Absatzkanälen) muss heute jedoch in Frage gestellt werden. Vielmehr dient in der Praxis die UVP dem Händler dazu, seine eigene Preiswürdigkeit zu unterstreichen, in dem er die unverbindliche Preisempfehlung um X% unterschreitet. Dies geht soweit, dass Hersteller u. U. die Höhe der UVP nach dem Wunsch des Händlers auf die Verpackung drucken.


Dem UVP steht der VKP (VK-Preis oder Verkaufspreis) gegenüber. Dies ist der realisierte Preis bei einem Verkaufsabschluss. Dazwischen steht der Angebotspreis. Mit diesem Preis geht der Händler (oder allgemein der Anbieter) an den Markt und ggf. in Preisverhandlungen.



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© 2022 Professor Dr. Gert A. Hoepner FH Aachen Wirtschaftswissenschaften


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